Die Zivilkammern sind hauptsächlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Zivilkammern in erster Linie auf Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000 EUR.

In zweiter Instanz entscheiden die Zivilkammern über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte. Eine Ausnahme bilden die von den Familiengerichten entschiedene Sachen, über die in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.